Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Unternehmen Bauhandwerk Korzitze

§ 1 Geltungsbereich

Nachfolgend aufgeführte Geschäftsbedingungen gelten mit Wirksamkeit vom und sind Grundlage der Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte für alle vom nachfolgend Auftragnehmer genannt, zum gegenwärtigen und zukünftigen Zeitraum zu erbringenden Leistungen, sofern sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.

Von den AGB des Auftragnehmers abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

Für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge gilt aus -schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ergänzend hierzu die VOB in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

Ein Vertragsabschluss kommt mit übereinstimmender Willenserklärung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die vereinbarte Leistung zu Stande. Wenn nicht andere Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden sind bzw. für die jeweilige zu erbringende Leistung kein gesondertes Angebot vom Auftragnehmer vorgenommen werden braucht und trotzdem ein Vertragsabschluss erfolgt, bildet die Grundlage für den Vertragsabschluss das Angebot des Auftragnehmers. Erst nach schriftlicher Bestätigung des jeweils vorliegenden konkreten Angebotes des Auftragnehmers einschließlich der Anerkennung dessen geltenden Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber kommt ein wirksamer Vertragsabschluss zum Tragen. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann bei nicht erfolgter unmittelbarer Übergabe des Auftraggebers an den Auftragnehmer, per Postbrief oder per Telefax oder per E-Mail oder in sonstiger elektronischer Textform erstellt werden.

Vom Auftragnehmer zu erstellende Kostenvoranschläge werden von diesem nach bestem Fachwissen erstellt. Für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages kann jedoch vom Auftragnehmer keine Gewähr genommen werden. Deshalb sind die erstellten Kostenvoranschläge unverbindlich.

Die Angebote als auch Kostenvoranschläge sowie zugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.

§ 4 Leistungsumfang

Soweit nicht gesonderte schriftliche Vereinbarungen zur Leistungserfüllung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geregelt sind, ergibt sich der Leistungsumfang des Auftragnehmers nach Maßgabe seines konkreten Angebotes einschließlich seiner geltenden Geschäftsbedingungen. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonders schriftlichen Vereinbarung. Alle dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen dieser genannten Art als auch Abbildungen, Skizzen und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.

Der Auftragnehmer kann die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten erbringen lassen. Sofern nichts anders vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.

Im Zeitraum der Realisierung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Leistung ist vor Abschluss des vollständig zu erbringenden Leistungsumfanges durch den Auftragnehmer eine Kündigung durch den Auftraggeber ausgeschlossen und nur bei tatsächlich bestehenden nachweisbar bestehenden Voraussetzungen eines wichtigem Grundes gemäß § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) kann eine Kündigung von Abschluss des vereinbarten Leistungsumfanges bzw. vor Beendigung der Vertragslaufzeit erfolgen.

§ 5 Beanstandungen

Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Für fehlende oder fehlerhafte Informationen und die daraus resultierenden Folgen und Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Für die Richtigkeit von Informationen, die aus Fremdquellen stammen, kann keine Gewähr übernommen werden. Bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Beanstandungen besteht von Seiten des Auftraggebers nur das Recht auf Ersatzlieferung, Mängelbeseitigung oder Rückerstattung des Rechnungsbetrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind auch bei telefonischer Auftragserteilung aus- ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Schadenersatzansprüche aus vom Auftragnehmer zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung als auch aus Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragwertes, mit Ausnahme eines bestehenden Vorsatzes bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

§ 6 Ausführungsunterlagen / Bauzustand / Ausführungsfristen

Der Aufraggeber versichert, dass die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen, Angaben und gezeigte in Ansicht zu nehmende zu bearbeitenden baulichen Anlagen und der Zustand des Baues usw. und weiterer zu beachtender Faktoren im ausreichenden Maße mitgeteilt wurden, dass dieser sämtliche zur Preisbildung zu berücksichtigende Umstände erfasst sind und damit die erforderlichen Ausgangsvoraussetzungen bestehen, dass die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungen abnahmereif und funktionsfähig nach Ausführungsart und Umfang erbracht werden können.

Sind etwaige Vorarbeiten anderer Unternehmen, die die zu erbringende Leistung betreffen, auf denen der Auftragnehmer mit seinen Arbeiten aufbaut, mangelhaft, so wird vom Auftragnehmer wenn diese Mängel erkennbar sind, eine schriftliche Mängelinformation bzw. Mängelrüge dem Auftraggeber mitgeteilt.

Ausführungsfristen gelten in Anbetracht der Tatsache, dass der Auftragnehmer sich im Rahmen seiner zu erbringenden Arbeitsleistung nicht nur verpflichtet die anstehenden Arbeiten in der erforderlichen Qualität und in einem vertretbaren üblicherweise für vergleichbare Arbeiten bestehenden Zeitrahmen zu erfüllen als nicht vereinbart.

Ausnahmen von dieser Regelung im Hinblick einer in Ansatz zu bringenden Ausführungsfrist werden bei unbedingten Erfordernis auf der Grundlage des zu erstellenden Angebotes ggf. im Angebot des Auftragnehmers gesondert vermerkt und bilden dann in diesem Fall Vertragsbestandteil.

§ 7 Feststellung der Auftragsbeendigung / Abnahmeverpflichtung

Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird eine förmliche Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung bzw. auch für übrige Leistungen des Auftragnehmers für die eine förmliche Übernahme gegeben und bezogen auf die Art der Leistung üblich ist, vereinbart.

Hat der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung erstellt, so teilt er dies dem Auftraggeber nachweisbar mit. Von Seiten des Auftraggebers besteht daraufhin eine unverzügliche Verpflichtung zur Abnahme der erbrachten Leistung des Auftragnehmers.

Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn der Auftragnehmer das Ergebnis seiner Arbeit oder auch sofern ggf. vereinbart wurde, dass die Arbeitsergebnisse in schriftlicher Form vom Auftragnehmer niedergelegt bzw. dokumentiert werden müssen, wenn der Auftraggeber die Abnahme vorgenommen und diese schriftlich dem Auftragnehmer bestätigt hat.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Vom Auftraggeber werden unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seines Unternehmens erbracht, die zur Realisierung der vereinbarten Auftragserfüllung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entsprechende nachweisbare dokumentierte Wartezeiten gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass in Verbindung mit der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer ggf. gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seinen eigenen Zweck verwendet werden. Etwaige Urheberrechte des Auftragnehmers, die im Ergebnis seiner Arbeit entstanden sind, verbleiben bei dem Auftragnehmer. Soweit der Auftraggeber Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellt, werden diese bei der Übergabe gemeinsam abgenommen. Während der Leistungsausführung werden diese vom Auftragnehmer eigenverantwortlich unterhalten und erforderlichenfalls ergänzt.

Wurden diese Sicherheitseinrichtungen vom Auftraggeber bereitgestellt, werden diese dem Auftraggeber vom Auftragnehmer wieder ordnungsgemäß zurückzugeben.

§ 9 Besondere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers mit der gebotenen Vertraulichkeit zu behandeln und bei bestehender Veranlassung durch den Auftraggeber von seinen für die Realisierung des Auftrags zum Einsatz kommenden Mitarbeitern oder ggf. auch von den Mitarbeitern des betreffenden an der Auftragserfüllung beteiligten Subunternehmers eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Vertraulichkeit unterschreiben zu lassen. Kommt es zu einer Verletzung der Verpflichtungserklärung, so tritt auf Wunsch des jeweiligen Arbeitgebers der Auftragnehmer die gegenüber seinen Mitarbeitern bestehenden Regressansprüche an den betreffenden Arbeitgeber ab.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Angebotspreises bleibt die gesamte Leistung Eigentum des Auftraggebers mit all den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen.

§ 11 Zahlungsfähigkeit, Preise und Zahlung

Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich im Rahmen der Auftragsausführung für den Auftragnehmer begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel, so kann der Auftragnehmer die Fortführung der Maurerhandwerks- oder sonstigen Dienstleistungsservicearbeiten von einer Vorauszahlung oder der Erbringung einer ausreichenden Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber abhängig machen.

Wenn diese Leistungen auf der Grundlage der vom Auftragnehmer gestellten vertretbaren Fristen vom Auftraggeber nicht erfüllt werden, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

Eine Vergütungspflicht für die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen besteht jedoch seitens des Auftraggebers.

Als Preise kommen die im Angebot ermittelten Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Frage. Nach erbrachter Leistung, dazu gehören auch vereinbarte Abschlagszahlungen für abrechnungsfähige Leistungen, erfolgt von dem Auftragnehmer die Rechnungslegung. Die Bezahlung der Rechnung muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnungsausstellung ohne Abzug, kosten- und spesenfrei, unter Angabe der Rechnungsnummer auf das auf der Rechnung des Auftragnehmers genannte Bankkonto oder in Form einer Barzahlung geleistet werden. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung in Höhe einer Mahngebühr von 5,00 € und sind Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent o. a. über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz bzw. dem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Ein Skontoabzug wird dem Auftraggeber nur dann gestattet wenn ausdrücklich im Angebot eine erfolgte Gewährung gestattet wird und bezogen auf die konkrete Höhe eines etwaig gestatteten Skontoabzugs hierzu vom Auftragnehmer konkrete Regelungen getroffen worden sind.

§ 12 Preisänderungen

Erhöhen sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Leistung die Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten im Zusammenhang mit veränderten tariflichen Festlegungen zur Vergütung von für den jeweiligen Auftrag eingesetzten Mitarbeitern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine dieser Erhöhung entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises vom Auftraggeber zu verlangen.

§ 13 Rechtsmängelhaftung

Offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt einer Leistung bzw. Übergabe bei dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen.

Voraussetzung für die Rechtsmängelhaftung ist, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach erster Kenntnis des Auftraggebers von solchen Ansprüchen benachrichtigt worden ist.

Sofern Mängelrügen unberechtigt erhoben werden und daraus dem Auftragnehmer vermeidbare Kosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

Werden gegenüber dem Auftragnehmer von Seiten des Auftraggebers Ansprüche wegen Rechtsmängel geltend gemacht, die berechtigt sind, so besitzt der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht eine Nacherfüllung in den gesetzlich zulässigen Formen auf eigene Kosten vorzunehmen.

Eine vom Auftraggeber gesetzte Frist für die Nacherfüllung muss angemessen sein und die objektiven Gegebenheiten bezüglich der Erfüllungsmöglichkeiten bei den Auftragnehmern einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen in Form von beauftragten Dritten beachten.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorliegen einer Garantie oder zugesicherten Eigenschaft, arglistigen Verschweigens eines Rechtsmangels, bei Personenschäden sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Sämtliche Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen wenn deren Verjährung ausgeschlossen ist.

Für Bauleistungen ist jedoch im Hinblick der Gewährleistungsfristen die VOB/B anzuwenden. In Abänderung des § 13 VOB/B beträgt die Frist für die Gewährleistung grundsätzlich 5 Jahre und 4 Wochen. Für Bedachungen, Fassaden und Abdichtungsarbeiten soweit diese beauftragt sind beträgt die Gewährleistung 10 Jahre und 4 Wochen.

Der Einbehalt eines Barsicherheitsbetrages gilt unter Beachtung der Tatsache, dass der Auftragnehmer für den Fall, dass eine Gewährleistung entstehen sollte, diese erfüllen will, als nicht vereinbart.

Soweit Mängel auf Leistungen von Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind, tritt der Auftragnehmer schon jetzt sämtliche ihm gegen Subunternehmer zustehenden Gewährleistungs- bzw. Regressanforderungen ab und nimmt der Auftraggeber diese Abtretung an.

§ 14 Gewährleistung und Haftung

Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Auftragnehmer, gegen dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und von Erfüllungsgehilfen insbesondere solche aus deliktischer Haftung, Pflichtverletzung und aus der Verletzung der im § 311 BGB aufgeführten Schuldverhältnisse, sind auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder wenn aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet werden muss.

§ 15 Höhere Gewalt

Wird dem Auftragnehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhergesehenen, außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert so verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Vor Ablauf der aufgeführten möglichen verlängerten Leistungszeit bzw. Leistungsfrist ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadenersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechtes endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert, in diesem Fall ist auch der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Naturgewalten, Witterungsbedingungen, Blockaden usw. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit.

§ 16 Schlussbestimmungen

Änderungen zu dieser AGB bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen soweit nicht Anderes vereinbart wird.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. der auf dieser Grundlage abzuschließenden Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen eine neue Regelung vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. § 139 BGB kommt nicht zur Anwendung.

Als Gerichtsstand wird, wenn der Auftraggeber Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichen rechtlichen Sondervermögens ist, Bad Doberan unter Beachtung des Sitzes der Gesellschaft vereinbart.

Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, bei Erfordernis, den betreffenden Auftraggeber an den für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

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