Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Unternehmen Bauhandwerk
Korzitze
§ 1 Geltungsbereich
Nachfolgend aufgeführte
Geschäftsbedingungen gelten mit Wirksamkeit vom und sind Grundlage der
Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte für
alle vom nachfolgend Auftragnehmer genannt, zum gegenwärtigen und
zukünftigen Zeitraum zu erbringenden Leistungen, sofern sich nicht aus dem
Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen etwas
anderes ergibt.
Von den AGB des
Auftragnehmers abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen
wird.
Für alle zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge gilt aus
-schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ergänzend hierzu die
VOB in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages
sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen.
§ 3 Angebot und Vertragsabschluss
Ein Vertragsabschluss
kommt mit übereinstimmender Willenserklärung zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer über die vereinbarte Leistung zu Stande. Wenn nicht andere
Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden sind
bzw. für die jeweilige zu erbringende Leistung kein gesondertes Angebot vom
Auftragnehmer vorgenommen werden braucht und trotzdem ein Vertragsabschluss
erfolgt, bildet die Grundlage für den Vertragsabschluss das Angebot des
Auftragnehmers. Erst nach schriftlicher Bestätigung des jeweils vorliegenden
konkreten Angebotes des Auftragnehmers einschließlich der Anerkennung dessen
geltenden Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber kommt ein wirksamer
Vertragsabschluss zum Tragen. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann bei
nicht erfolgter unmittelbarer Übergabe des Auftraggebers an den
Auftragnehmer, per Postbrief oder per Telefax oder per E-Mail oder in
sonstiger elektronischer Textform erstellt werden.
Vom Auftragnehmer zu
erstellende Kostenvoranschläge werden von diesem nach bestem Fachwissen
erstellt. Für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages kann jedoch vom
Auftragnehmer keine Gewähr genommen werden. Deshalb sind die erstellten
Kostenvoranschläge unverbindlich.
Die Angebote als auch
Kostenvoranschläge sowie zugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten
nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht
werden.
§ 4 Leistungsumfang
Soweit nicht gesonderte
schriftliche Vereinbarungen zur Leistungserfüllung zwischen dem Auftraggeber
und dem Auftragnehmer geregelt sind, ergibt sich der Leistungsumfang des
Auftragnehmers nach Maßgabe seines konkreten Angebotes einschließlich seiner
geltenden Geschäftsbedingungen. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen
der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse
bedürfen einer besonders schriftlichen Vereinbarung. Alle dem Auftraggeber
überlassenen Unterlagen dieser genannten Art als auch Abbildungen, Skizzen
und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und
unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.
Der Auftragnehmer kann die
ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten erbringen lassen. Sofern nichts
anders vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner
des Auftraggebers.
Im Zeitraum der
Realisierung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten
Leistung ist vor Abschluss des vollständig zu erbringenden Leistungsumfanges
durch den Auftragnehmer eine Kündigung durch den Auftraggeber ausgeschlossen
und nur bei tatsächlich bestehenden nachweisbar bestehenden Voraussetzungen
eines wichtigem Grundes gemäß § 314 BGB (Kündigung von
Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) kann eine Kündigung von
Abschluss des vereinbarten Leistungsumfanges bzw. vor Beendigung der
Vertragslaufzeit erfolgen.
§ 5 Beanstandungen
Der Auftragnehmer erbringt
die vereinbarte Leistung mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und
Gewissen. Für fehlende oder fehlerhafte Informationen und die daraus
resultierenden Folgen und Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Für die Richtigkeit von
Informationen, die aus Fremdquellen stammen, kann keine Gewähr übernommen
werden. Bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Beanstandungen besteht von
Seiten des Auftraggebers nur das Recht auf Ersatzlieferung,
Mängelbeseitigung oder Rückerstattung des Rechnungsbetrages.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind auch bei telefonischer
Auftragserteilung aus- ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Schadenersatzansprüche aus vom
Auftragnehmer zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung als auch aus Verzug
sind beschränkt auf die Höhe des Auftragwertes, mit Ausnahme eines
bestehenden Vorsatzes bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
§ 6 Ausführungsunterlagen / Bauzustand / Ausführungsfristen
Der Aufraggeber
versichert, dass die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen,
Angaben und gezeigte in Ansicht zu nehmende zu bearbeitenden baulichen
Anlagen und der Zustand des Baues usw. und weiterer zu beachtender Faktoren
im ausreichenden Maße mitgeteilt wurden, dass dieser sämtliche zur
Preisbildung zu berücksichtigende Umstände erfasst sind und damit die
erforderlichen Ausgangsvoraussetzungen bestehen, dass die vom Auftragnehmer
übernommenen Leistungen abnahmereif und funktionsfähig nach Ausführungsart
und Umfang erbracht werden können.
Sind etwaige Vorarbeiten
anderer Unternehmen, die die zu erbringende Leistung betreffen, auf denen
der Auftragnehmer mit seinen Arbeiten aufbaut, mangelhaft, so wird vom
Auftragnehmer wenn diese Mängel erkennbar sind, eine schriftliche
Mängelinformation bzw. Mängelrüge dem Auftraggeber mitgeteilt.
Ausführungsfristen gelten
in Anbetracht der Tatsache, dass der Auftragnehmer sich im Rahmen seiner zu
erbringenden Arbeitsleistung nicht nur verpflichtet die anstehenden Arbeiten
in der erforderlichen Qualität und in einem vertretbaren üblicherweise für
vergleichbare Arbeiten bestehenden Zeitrahmen zu erfüllen als nicht
vereinbart.
Ausnahmen von dieser
Regelung im Hinblick einer in Ansatz zu bringenden Ausführungsfrist werden
bei unbedingten Erfordernis auf der Grundlage des zu erstellenden Angebotes
ggf. im Angebot des Auftragnehmers gesondert vermerkt und bilden dann in
diesem Fall Vertragsbestandteil.
§ 7 Feststellung der Auftragsbeendigung / Abnahmeverpflichtung
Zwischen dem Auftraggeber
und dem Auftragnehmer wird eine förmliche Abnahme der vom Auftragnehmer
erbrachten Leistung bzw. auch für übrige Leistungen des Auftragnehmers für
die eine förmliche Übernahme gegeben und bezogen auf die Art der Leistung
üblich ist, vereinbart.
Hat der Auftragnehmer die
vereinbarte Leistung erstellt, so teilt er dies dem Auftraggeber nachweisbar
mit. Von Seiten des Auftraggebers besteht daraufhin eine unverzügliche
Verpflichtung zur Abnahme der erbrachten Leistung des Auftragnehmers.
Der Auftrag gilt als
durchgeführt und ist beendet, wenn der Auftragnehmer das Ergebnis seiner
Arbeit oder auch sofern ggf. vereinbart wurde, dass die Arbeitsergebnisse in
schriftlicher Form vom Auftragnehmer niedergelegt bzw. dokumentiert werden
müssen, wenn der Auftraggeber die Abnahme vorgenommen und diese schriftlich
dem Auftragnehmer bestätigt hat.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber
verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Vom
Auftraggeber werden unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seines
Unternehmens erbracht, die zur Realisierung der vereinbarten
Auftragserfüllung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorenthält, hat er dem
Auftragnehmer entsprechende nachweisbare dokumentierte Wartezeiten gesondert
zu vergüten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass in Verbindung
mit der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer ggf. gefertigte Berichte,
Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seinen eigenen Zweck
verwendet werden. Etwaige Urheberrechte des Auftragnehmers, die im Ergebnis
seiner Arbeit entstanden sind, verbleiben bei dem Auftragnehmer. Soweit der
Auftraggeber Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellt, werden diese bei
der Übergabe gemeinsam abgenommen. Während der Leistungsausführung werden
diese vom Auftragnehmer eigenverantwortlich unterhalten und
erforderlichenfalls ergänzt.
Wurden diese Sicherheitseinrichtungen vom Auftraggeber bereitgestellt, werden diese dem Auftraggeber vom Auftragnehmer wieder ordnungsgemäß zurückzugeben.
§ 9 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Auftraggebers mit der gebotenen Vertraulichkeit zu behandeln und bei
bestehender Veranlassung durch den Auftraggeber von seinen für die
Realisierung des Auftrags zum Einsatz kommenden Mitarbeitern oder ggf. auch
von den Mitarbeitern des betreffenden an der Auftragserfüllung beteiligten
Subunternehmers eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der
Vertraulichkeit unterschreiben zu lassen. Kommt es zu einer Verletzung der
Verpflichtungserklärung, so tritt auf Wunsch des jeweiligen Arbeitgebers der
Auftragnehmer die gegenüber seinen Mitarbeitern bestehenden Regressansprüche
an den betreffenden Arbeitgeber ab.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen
Bezahlung des vertraglich vereinbarten Angebotspreises bleibt die gesamte
Leistung Eigentum des Auftraggebers mit all den sich daraus ergebenden
rechtlichen Konsequenzen.
§ 11 Zahlungsfähigkeit, Preise und Zahlung
Mit der Auftragserteilung
bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
Ergeben sich im Rahmen der Auftragsausführung für den Auftragnehmer
begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel, so kann der Auftragnehmer die
Fortführung der Maurerhandwerks- oder sonstigen
Dienstleistungsservicearbeiten von einer Vorauszahlung oder der Erbringung
einer ausreichenden Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber abhängig
machen.
Wenn diese Leistungen auf
der Grundlage der vom Auftragnehmer gestellten vertretbaren Fristen vom
Auftraggeber nicht erfüllt werden, kann der Auftragnehmer vom Vertrag
zurücktreten.
Eine Vergütungspflicht für
die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen besteht
jedoch seitens des Auftraggebers.
Als Preise kommen die im
Angebot ermittelten Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in
Frage. Nach erbrachter Leistung, dazu gehören auch vereinbarte
Abschlagszahlungen für abrechnungsfähige Leistungen, erfolgt von dem
Auftragnehmer die Rechnungslegung. Die Bezahlung der Rechnung muss innerhalb
von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnungsausstellung ohne Abzug, kosten- und
spesenfrei, unter Angabe der Rechnungsnummer auf das auf der Rechnung des
Auftragnehmers genannte Bankkonto oder in Form einer Barzahlung geleistet
werden. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers erfolgt eine kostenpflichtige
Mahnung in Höhe einer Mahngebühr von 5,00 € und sind Verzugszinsen in Höhe
von 4 Prozent o. a. über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz bzw. dem
entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
Ein Skontoabzug wird dem
Auftraggeber nur dann gestattet wenn ausdrücklich im Angebot eine erfolgte
Gewährung gestattet wird und bezogen auf die konkrete Höhe eines etwaig
gestatteten Skontoabzugs hierzu vom Auftragnehmer konkrete Regelungen
getroffen worden sind.
§ 12 Preisänderungen
Erhöhen sich in der Zeit
zwischen Vertragsabschluss und Leistung die Rohstoff-, Energie- oder
Lohnkosten im Zusammenhang mit veränderten tariflichen Festlegungen zur
Vergütung von für den jeweiligen Auftrag eingesetzten Mitarbeitern, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, eine dieser Erhöhung entsprechende Anpassung
des vereinbarten Preises vom Auftraggeber zu verlangen.
§ 13 Rechtsmängelhaftung
Offensichtliche Mängel
muss der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt einer Leistung bzw. Übergabe
bei dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen.
Voraussetzung für die
Rechtsmängelhaftung ist, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber schriftlich
innerhalb von 14 Tagen nach erster Kenntnis des Auftraggebers von solchen
Ansprüchen benachrichtigt worden ist.
Sofern Mängelrügen
unberechtigt erhoben werden und daraus dem Auftragnehmer vermeidbare Kosten
entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
Werden gegenüber dem
Auftragnehmer von Seiten des Auftraggebers Ansprüche wegen Rechtsmängel
geltend gemacht, die berechtigt sind, so besitzt der Auftragnehmer das Recht
und die Pflicht eine Nacherfüllung in den gesetzlich zulässigen Formen auf
eigene Kosten vorzunehmen.
Eine vom Auftraggeber
gesetzte Frist für die Nacherfüllung muss angemessen sein und die objektiven
Gegebenheiten bezüglich der Erfüllungsmöglichkeiten bei den Auftragnehmern
einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen in Form von beauftragten Dritten
beachten.
Weitergehende Ansprüche
des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorliegen einer Garantie
oder zugesicherten Eigenschaft, arglistigen Verschweigens eines
Rechtsmangels, bei Personenschäden sowie bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
Sämtliche Rechte des
Auftraggebers wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjähren nach den
gesetzlichen Bestimmungen wenn deren Verjährung ausgeschlossen ist.
Für Bauleistungen ist
jedoch im Hinblick der Gewährleistungsfristen die VOB/B anzuwenden. In
Abänderung des § 13 VOB/B beträgt die Frist für die Gewährleistung
grundsätzlich 5 Jahre und 4 Wochen. Für Bedachungen, Fassaden und
Abdichtungsarbeiten soweit diese beauftragt sind beträgt die Gewährleistung
10 Jahre und 4 Wochen.
Der Einbehalt eines
Barsicherheitsbetrages gilt unter Beachtung der Tatsache, dass der
Auftragnehmer für den Fall, dass eine Gewährleistung entstehen sollte, diese
erfüllen will, als nicht vereinbart.
Soweit Mängel auf
Leistungen von Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind, tritt
der Auftragnehmer schon jetzt sämtliche ihm gegen Subunternehmer zustehenden
Gewährleistungs- bzw. Regressanforderungen ab und nimmt der Auftraggeber
diese Abtretung an.
§ 14 Gewährleistung und Haftung
Schadenersatzansprüche
jeglicher Art gegen den Auftragnehmer, gegen dessen gesetzliche Vertreter,
Mitarbeiter und von Erfüllungsgehilfen insbesondere solche aus deliktischer
Haftung, Pflichtverletzung und aus der Verletzung der im § 311 BGB
aufgeführten Schuldverhältnisse, sind auf grob fahrlässiges und
vorsätzliches Verhalten beschränkt. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden
Angestellten sind, nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder wenn
aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet werden muss.
§ 15 Höhere Gewalt
Wird dem Auftragnehmer die
Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhergesehenen,
außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise
vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert so verlängert sich die
vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Vor
Ablauf der aufgeführten möglichen verlängerten Leistungszeit bzw.
Leistungsfrist ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag noch zum
Schadenersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechtes endet, wenn
das Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert, in diesem Fall ist auch
der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt. Als Ereignisse höherer Gewalt
gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung,
Naturgewalten, Witterungsbedingungen, Blockaden usw. Andere unvorhersehbare,
außergewöhnliche Ereignisse und unverschuldete Umstände sind insbesondere
Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung
von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn
sie bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit.
§ 16 Schlussbestimmungen
Änderungen zu dieser AGB
bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Weitere Geschäftsbedingungen sind
ausgeschlossen soweit nicht Anderes vereinbart wird.
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser AGB bzw. der auf dieser Grundlage abzuschließenden
Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die
Parteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen
Bestimmungen eine neue Regelung vereinbaren, die dem gewollten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. § 139 BGB kommt nicht zur
Anwendung.
Als Gerichtsstand wird,
wenn der Auftraggeber Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder des öffentlichen rechtlichen Sondervermögens ist, Bad Doberan
unter Beachtung des Sitzes der Gesellschaft vereinbart.
Der Auftragnehmer ist
jedoch berechtigt, bei Erfordernis, den betreffenden Auftraggeber an den für
diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.